Inhaltsverzeichnis
- Bundesebene vs. Landesebene in Deutschland
- Legislative und Gesetze auf Bundesebene
- Exekutive
- Judikative
- Verfassungsorgane
Bundesebene in Deutschland (© niroworld - stock.adobe.com)
In der BRD gilt verfassungsrechtlich der Föderalismus, der eine Trennung des Staates in eine Bundesebene und eine Landesebene vorsieht. Auf beiden Ebenen herrscht für sich genommen die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative. Deshalb hat nicht nur die BRD eine eigene Regierung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, sondern jeweils auch die Länder. Diese werden außerdem durch den Bundesrat auf Bundesebene vertreten. Allerdings besitzt ausschließlich der Bund über eine originäre und völkerrechtliche Souveränität.
Bundesebene vs. Landesebene in Deutschland
Der Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland [BRD] ist in der deutschen Verfassung in den Art.20Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG [Grundgesetz] fest verankert. Danach wird die Staatsgewalt zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt, jeweils unter der Prämisse der Staatsqualität. Dadurch befindet sich eine sogenannte Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene.
Im Sinne des Föderalismus haben nach Art. 70 GG grundsätzlich die Länder das Recht zur Gesetzgebung, zumindest wenn keine ausschließliche (oder konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorliegt. In diesen Fällen ist zu beachten, dass Bundesrecht stets das Landesrecht bricht (vgl. Art. 31 GG). Nach den Art. 30, Art. 83 GG haben die Länder grundsätzlich auch die Verwaltungskompetenz inne. Dies gilt aber nicht für die bundeseigene Verwaltung (vgl. insbesondere Art. 87 ff. GG) oder für die Bundesauftragsverwaltung. Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung sind die Länder gemäß Art. 85 GG vielmehr an die rechtlichen und fachlichen Weisungen des Bundes gebunden.
Legislative und Gesetze auf Bundesebene
Bei der Legislative handelt es sich um die gesetzgebende Gewalt. Auf Bundesebene verabschiedet der Bundestag als Parlament des deutschen Volkes, und damit als oberste Repräsentation des Volkes, sogenannte Bundesgesetze, die für das gesamte Bundesgebiet gelten. Damit unterscheiden sich diese von den sogenannten Landesgesetzen, die von den Landtagen der Länder verabschiedet werden und nur für das jeweilige Bundesland gelten. Die Länder wirken aber auch bei der Bundesgesetzgebung mit, und zwar über den Bundesrat.
Bundesgesetze stehen in der Normenhierarchie grundsätzlich über denen des Landesrechts (vgl. Art. 31 GG). Allerdings steht nach Art. 70 GG grundsätzlich den Ländern das Recht zur Gesetzgebung zu, zumindest soweit das Grundgesetz in den Art. 71 ff. GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. So dürfen Bundesgesetze also nur in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen erlassen werden. So besteht eine ausschließliche Gesetzgebung des Bundes etwa bei Angelegenheiten über Verteidigung des Staates und der Zivilbevölkerung, im Rahmen des Währungs-, Geld- und Münzwesens oder bei Luft- und Eisenbahnverkehr (vgl. Art. 71, Art. 73 GG).
Exekutive
Bei der Exekutive handelt es sich demgegenüber um die vollstreckende Gewalt. Auf Bundesebene bildet die Bundesregierung die Spitze der Verwaltung, gefolgt von den Ministerien, dem Bundespräsidialamt, dem Bundesrechnungshof und einigen weiteren Einrichtungen. Sie bilden die sogenannten Obersten Bundesbehörden. Den Bundesministerien unmittelbar nachgeordnete Behörden nennen sich wiederum Bundesoberbehörden. Diese sind für das gesamte Bundesgebiet zuständig und haben dabei keinen eigenen Verwaltungsunterbau, unter Umständen aber Außenstellen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie spezielle Zuständigkeiten haben, deren Wahrnehmung besondere fachliche (technische) Kenntnisse voraussetzt. Zu nennen sind hier etwa das Statistische Bundesamt, das Bundeskriminalamt, das Bundesverwaltungsamt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zu diesen Bundesbehörden als unmittelbare Bundesverwaltung kommen schließlich die rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als mittelbare Bundesverwaltung hinzu. Zu nennen sind hier beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit (nachgeordnet aber rechtlich unselbstständig, die Regionaldirektionen und die Arbeitsagenturen), die Deutsche Rentenversicherung Bund (die Regionalträger wie etwa die Deutsche Rentenversicherung Hessen sind rechtlich selbstständige Versicherungsträger) oder die Deutsche Bundesbank (untergliedert in Hauptverwaltungen).
Insoweit ist die Verwaltung auf Bundesebene im Wesentlichen lediglich mit einem einstufigen Unterbau versehen, während auf Landesebene auch zweistufige Unterbauten möglich sind (etwa in Hessen). Nach Art. 30, Art. 83 GG sind jedenfalls grundsätzlich auch hier die Länder zuständig, soweit nicht anders vorgegeben.
Schließlich ist eine Vermischung von Bundes- und Landesbehörden nicht zulässig.
Judikative
Bei der Judikative handelt es sich wiederum um die richterliche Gewalt im Staat. Der Bund verfügt insoweit über die folgenden fünf Bundesgerichte, die an der Spitze ihrer jeweiligen Fachgerichtsbarkeit stehen (vgl. Art. 95 Abs. 1 GG):
- Bundesgerichtshof in Karlsruhe
- Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
- Bundesfinanzhof in München
- Bundesarbeitsgericht in Erfurt
- Bundessozialgericht in Kassel
Juraforum.de-Tipp: Das Bundespatentgericht in München nimmt hingegen eine Sonderstellung ein, als es ein auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts bei bundesweiter örtlicher Zuständigkeit ist.
Verfassungsorgane
Es gibt fünf ständige Verfassungsorgane auf Bundesebene:
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundespräsident
- Bundesregierung
- Bundesverfassungsgericht
Daneben gibt es auf Bundesebene noch zwei nichtständige, also nur anlassbezogen zusammentretende, Verfassungsorgane:
- Gemeinsame Ausschuss
- Bundesversammlung
Juraforum.de-Tipp: Der Bundeskanzler bildet den Vorsitz der Bundesregierung, sodass er kein Verfassungsorgan darstellt.
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